Dienstleistungen
Sehr geehrter Mandant, die nachstehenden Informationen zum Gewerblichen Rechtschutz können natürlich nur eine begrenzte übersicht dieses komplexen Gebietes darstellen. Für weitere Fragen steht Ihnen jederzeit gerne die Rudolf Opitz Patentanwaltsgesellschaft mbH zur Verfügung.
Die Rudolf Opitz Patentanwaltsgesellschaft mbH analysiert mit Ihnen gemeinsam Ihre innovative Idee und/oder die Entwicklung eines Verfahrens und/oder eines Produktes und stimmt mit Ihnen eine wirtschaftliche Lösung und sinnvollen Schutz für das Verfahren und/oder Produkt auf nationaler und internationaler Ebene ab.
Unsere technische und rechtliche Expertise
Dazu stehen Ihnen die Erfahrungen des Patentanwaltes und European Trade Mark and Design Attorney Rudolf Opitz zur Verfügung. Nach der Ausbildung zum Industriemeister im Maschinenbau und langjähriger Tätigkeit auf diesem Gebiet, sowie im Bereich der Möbelindustrie, schloss sich, nach erfolgreichem Studium und dem Erwerb eines Diploms im Bereich der Physik mit Schwerpunkt integrierter Optik an der Universität Paderborn, eine mehrjährige Tätigkeit in der Entwicklungsabteilung des Medienkonzerns Bertelsmann in Gütersloh und eine 10 jährige Tätigkeit im Patentwesen bei Bertelsmann an. In dieser Zeit wurde die Patentanwaltsausbildung erfolgreich betrieben, die im Jahre 2003, nach bestandener Zulassungsprüfung zum Deutschen Patentanwalt und im Jahre 2004 zur freiberuflichen Tätigkeit mit Gründung einer eigenen Kanzlei führte. Im Jahre 2009 wurde daraus die im Handelsregister eingetragene Rudolf Opitz Patentanwaltsgesellschaft mbH. In Kooperation sind verschiedene Rechts- und Patentanwälte angeschlossen, um die Mandanten optimal auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums betreuen zu können. Seit 2011 besteht eine enge Kooperation mit der Patentanwaltssozietät Meldau - Strauss - Flötotto in Gütersloh.
Die technische/rechtliche Kompetenz der Dienstleistungen der Rudolf Opitz Patentanwaltsgesellschaft mbH betreffen die Geistigen Eigentumsrechte* (Intellectual Property Rights - IPR) auf dem nationalen und internationalen Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes. Unter dem Begriff "gewerbliche Schutzrechte" werden all die Rechtsvorschriften zusammengefasst, die das Recht des geistigen Schaffens betreffen. Wichtig hierbei sind für Sie vor allem das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Halbleiterschutz-, Sortenschutz-, Markenrecht- und Urheberecht sowie die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
* Geistige Eigentumsrechte sind Territorialrechte. Das bedeutet, dass jedes Land sich das Recht vorbehält, geistiges Eigentum nach seinen eigenen Gesetzen zu definieren. Sollte Ihr Unternehmen stark international ausgerichtet sein, so müssen Sie daher die relevanten Gesetze und Praktiken des Landes/der Länder beachten, in dem/in denen Sie Geschäfte tätigen möchten. Weltweit vereinfacht und harmonisiert werden die Verfahren aufgrund internationaler übereinkünfte, z.B. in den Ländern, welche als Mitgliedstaat das TRIPS-übereinkommen unterzeichnet haben. Dazu zählen unteranderem die Pariser Verbandsübereinkunft, die Berner übereinkunft, das Rom-Abkommen und die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments. Die Angleichung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist eine notwendige Voraussetzung für das Funktionieren des Welthandels und des Binnenmarktes.
Nachstehend für unsere Mandanten eine übersicht und Information über die wichtigsten einschlägigen Gesetze, die bei der Ausübung der technischen/rechtlichen Dienstleistungen von der Rudolf Opitz Patentanwaltsgesellschaft mbH für Sie zur Anwendung kommen:
- Patentrecht (Patentgesetz-PatG, Europäisches Patentübereinkommen-EPü, Patentzusammenarbeitsvertrag-PCT, United State Code-USC, Pariser Verbandübereinkommen-PVü, Verordnung (EG) 1383/2003 Beschlagnahmung von Waren)
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Ein Patent schützt Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Eine Patentanmeldung bzw. ein Patent kann auf mehreren Ebenen erfolgen, auf:
• nationaler Ebene b. Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) www.dpma.de/
• überregionaler Ebene beim Europäischen Patentamt (EPA) www.epo.org/
• internationaler Ebene bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) www.wipo.int oder
• bei den nationalen ämtern, wie z.B. dem Amerikanischen Patentamt der Vereinigten Staaten (USPTO) www.uspto.gov, sowie bei der
• Eurasischen Patentorganisation (EAPO) und afrikanischen regionalen Organisation für geistiges Eigentum (ARIPO) und Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)
Der wirtschaftliche Wert einer Patentinformation beruht auf den technischen Offenbarungen, die in Patentschriften enthalten sind. Sie informieren über neueste Technologien, den jeweiligen Stand der Technik zu einem Sachgebiet und geben einen überblick darüber, welche Unternehmen auf welchen Märkten tätig sind. Dieses technische Wissen ist nahezu lückenlos in den Schutzrechtsdokumenten beschrieben und bildet die Grundlage für Markt-, Produkt- und Unternehmensinformationen. Diese Informationen stehen weltweit zur Verfügung.
Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung liegt, wenn sie schutzrechtlich abgesichert ist, in dem Ausschließlichkeits-(Monopol-) Recht, welches das Schutzrecht bietet.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen....
Wer eine patentierte Erfindung unberechtigt benutzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Ein Erzeugnis, das bei Verdacht, ein nach dem PatG und/oder EPü geschütztes Patent verletzt, bzw. bestimmte Rechte geistigen Eigentums verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
- Gebrauchsmusterrecht (Gebrauchsmustergesetz-GebrMG)
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Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Eine Gebrauchsmustereintragung kann erfolgen:
• auf nationaler Ebene b. Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) www.dpma.de
• bei den nationalen Patentämtern in Europa, z.B. in AT, BG, DK, EE, ES, FI, FR, GR, IE, IT, PL, PT, und YU
• und/oder bei den nationalen Patentämtern in Südamerika, z.B. in AR, BO, BR, CL, CO, EC, MX, und PA
• und/oder bei der südafrikanischen Organisation OAPI oder bei einigen Patentämtern in Asien.
Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen....
Wer ein Gebrauchsmuster unberechtigt benutzt, kann vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
- Geschmacksmusterrecht (Geschmacksmustergesetz-GeschmMG-Designschutz, Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle-HMA, Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster-GGsmV)
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Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
Es gibt mehrere Ebenen für die Geschmacksmustereintragung, sie kann erfolgen auf:
• nationaler Ebene b. Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) www.dpma.de
• regionaler Ebene (z. B. beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum) www.boip.int
• auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) www.oami.europa.eu
• internationaler Ebene bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) www.wipo.int oder
• und/oder bei den nationalen ämtern, wie z.B. dem Amerikanischen Patentamt der Vereinigten Staaten (USPTO) www.uspto.gov als Design-Patent und/oder bei den nationalen südamerikanischen Patentämtern und/oder bei den nationalen Patentämtern Asiens.
Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Wer ein Geschmacksmuster unberechtigt benutzt (Verletzer), kann vom dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
- Halbleiterschutzrecht (Halbleiterschutzgesetz-HalblSchG)
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Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe des Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen.
Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden, www.dpma.de
Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, dass allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung die Topographie nachzubilden.......
Wer den Vorschriften zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Topographiestreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte zuständig.
- Sortenschutzrecht (Sortenschutzgesetz-SortenschG, Internationales übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen-IntPflanzü, Verordnung (EG) 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz-SortenschutzVO)
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Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
Anmeldungen können beim Bundessortenamt (BSA) in DE und beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) in FR erfolgen: www.bundessortenamt.de
und www.cpvo.europa.eu
- Markenrecht (Markengesetz-MarkenG, Madrider Markenabkommen über die internationale Registrierung (IR-Marke) von Marken-MMA, Verordnung über die Gemeinschaftsmarke-GMVO, Richtlinie 2008/95/EG des EP-Parlaments über Marken, Nizzaer Klassifikationsabkommen-NKA, Markenrechtsvertrag-TLT)
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Nach dem Gesetz werden geschützt: Marken. Geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben, wobei als Marke alle Zeichen geschützt werden können, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form der Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Es gibt mehrere Ebenen für die Markenregistrierung, sie kann erfolgen auf:
• nationaler Ebene b. Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) www.dpma.de
• regionaler Ebene (z. B. beim Benelux-Amt für geistiges Eigentum) www.boip.int
• auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) www.oami.europa.eu
• internationaler Ebene bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) www.wipo.int oder
• bei den nationalen ämtern, wie z.B. dem Amerikanischen Patentamt der Vereinigten Staaten (USPTO) www.uspto.gov erfolgen.
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder ähnlichkeit des Zeichens.......
Wer ein Zeichen unberechtigt benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
- Urheberrecht (Urhebergesetz-UrhG, Richtlinie 91/250 EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Richtlinie 96/9 EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken)
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Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Rechtstreitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben
- Unlauterer Wettbewerb (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb-UWG, Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr)
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Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Unlautere Geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beinträchtigen.
Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Für alle Rechtstreitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg vor den Landgerichten erstinstanzlich berufen bzw. vor den Kammern für Handelssachen gegeben.
- Wettbewerbsbeschränkungen (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-GWB, Art. 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
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Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen und europäischen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Kartellrecht ist ein Teil des Wirtschaftsrechts. Im engeren Sinne besteht Kartellrecht aus den Regelungen bezüglich wirtschaftlicher Kartelle, die zwischen Unternehmen und sonstigen Marktakteuren getroffen werden. Im weiteren Sinne umfasst Kartellrecht darüber hinaus alle Rechtsnormen die auf den Erhalt eines ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs gerichtet sind. Als Wettbewerbsrecht wird ein Rechtsgebiet bezeichnet, das staatliche Eingriffe zur Förderung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs zum Inhalt hat.
Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens.
- Arbeitnehmererfinderrecht (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen-ArbEG)
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Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Erfindungen im Sinne des Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Erfindungen von Arbeitnehmern gemäß ArbEG können Diensterfindungen oder freie Erfindungen sein. Diensterfindungen sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen. Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden. Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerte Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Eine Diensterfindung kann vom Arbeitgeber aber auch an den Arbeitnehmer frei gegeben werden. Nach der Inanspruchnahme hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
In allen Streitfällen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgrund des ArbEG kann jederzeit die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen werden.
Nach dem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, können im Wege der Klage die Rechte geltend gemacht werden oder wenn z.B. beide Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Für alle Klagen über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
Unsere zuvor aufgezeigten rechtlichen Dienstleistungen werden hier in Kurzfassung übersichtlich aufgezeigt:
- Berücksichtigung des Arbeitnehmererfindergesetzes
- Schutzfähigkeitsanalyse eines Erfindungsgegenstandes oder Erfindungsverfahrens
- Recherchen zum Stand der Technik, überwachungsrecherchen, Rechtsstandsauskünfte
- Ausarbeitung von Schutzrechtsanmeldungen (Patentanmeldungen, Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmusteranmeldungen, Markenanmeldungen, Halbleitertopographieanmeldungen, Sortenschutzanmeldungen)
- Führung und Koordination von Schutzrechtserteilungsverfahren vor den nationalen und internationalen Patentämtern
- Führung und Koordination von Schutzrechtsdurchsetzungs- oder Schutzrechtsverteidigungsverfahren vor den zuständigen Gerichten
- Verteidigung eigener und Beseitigung fremder gewerblicher Schutzrechte (Einsprüche, Widersprüche, Wiedereinsetzungsverfahren, Beschwerdeverfahren, Löschungsverfahren, Nichtigkeitsverfahren
- Verfahren zur Beschlagnahmung von Erzeugnissen durch die Zollbehörde
- Verfahren vor der Europäischen Mahngericht
- Streitgegenständliche Verfahren gemäß dem Urhebergesetz, dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb und dem Telemediengesetz.
Innovations- und Markenschutz in Zeiten der Globalisierung. Die Innovationen sind dabei der Schlüssel zum unternehmerischen Erfolg. Der Schutz des Geistigen Eigentums bzw. der Erfindungen und Marken bilden dabei die entscheidende Rolle.
Mit unseren internationalen Kontakten in viele führende Industrieländer, insbesondere USA, können wir Ihre Schutzrechtsanmeldungen zudem weltweit vornehmen und Ihre Schutzrechte auch im Ausland durchsetzen.
Die Informationen zu den Dienstleistungen können eine rechtliche Beratung für den Einzelfall nicht ersetzen. Wir würden uns freuen, für Sie tätig sein zu dürfen.
Noch im Seitenaufbau befindliche Informationen zu den nachstehenden Dienstleistungen folgen demnächst.
- Vertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch-BGB, Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.772/2004- Technologietransfer-Vereinbarung)
- Lizenzrecht/Lizenzvertrag(......)
- Verfahrensrecht (Zivilprozessordnung-ZPO...........)
- Internetrecht bzw. eCommerce-Recht (bestehend aus den unterschiedlichen (u.a. zu Domains, zu Onlineshops...) Rechtsgebeiten und Rechtsanforderungen, z.B. Urheberrecht, EGBGB, AGB`s, Fernabsatzrecht, EU-Richtlinien, TMG.....)